S a t z u n g

Des Vereins „Freunde der Kreismusikschule Schönebeck e.V.“

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§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Freunde der Kreismusikschule Schönebeck e.V.“

 

Er wurde am 26. 11. 1992 gegründet. Er hat seinen Sitz in Schönebeck. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein hat den Zweck, die Kreismusikschule zusätzlich auf musikalischem und materiellem Gebiet zu fördern:

 

a)     durch Unterstützung begabter und/oder bedürftiger Schüler der KreismusikschuleSchönebeck;

 

b)     durch Bereitstellung von Mitteln zur Beschaffung von Notenmaterial und Instrumenten sowie durch Zuschüsse zu Lehrfahrten und musikalischen Veranstaltungen mit Schülern und ähnlichen, unmittelbar der musikalischen Erziehung und Ausbildung dienenden Zwecken.

 

 

Soweit Mittel zur Verfügung gestellt werden, entscheidet über deren Verwendung der Vorstand auf entsprechenden Antrag.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr der Kreismusikschule.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privatenoder öffentlichen Rechts werden, die die Arbeit und Ausbildung an der Kreismusikschule unterstützen möchten.

 

2.      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung eines Antrages ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.

 

3.      Die Mitgliedschaft endet:    

a)     mit dem Tod des Mitgliedes; 

b)   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einerKündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

c)     durch Ausschluss aus dem Verein.

d)   nach der zweiten Mahnung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der nicht erfolgten Zahlung.

 

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. DieEntscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied  Per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das  Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft essich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.      Der Vorstand,

2.      die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

-          dem ersten Vorsitzenden,

-          dem zweiten Vorsitzenden,

-          dem Schatzmeister und

-          dem Schriftführer.

 

2. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich undaußergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dassder zweite Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des erstenVorsitzenden befugt sind.

 

 

3. Die Amtsperiode des Vorstandes umfasst den Zeitraum von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wähltder Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen  Vorstandsmitgliedes.

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1.      Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

2.      Wünsche und Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

 

3.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,

b)     Entlastung des Vorstandes,

c)      Wahl des Vorstandes,

d)     Festsetzung des Jahresbeitrages,

e)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f)       Verhandlung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge. 

 

4.      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit und mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung 

des Vereins.

 

5.   Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit einer Zweitstimme der Vorsitzende.

 

6.      Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf dieAnzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.      Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenndas Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

8.   Zur Durchführung der Mitgliederversammlung wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestimmt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist Vereinsmitgliedern auf Wunsch auszuhändigen.

 

 

9.   Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen verleihen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Diese Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch bei der Beschlussfas-sung der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

 

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 31. Mai des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Schüler, Studenten und Rentner wird dieser Betrag um 50 % ermäßigt.

Spenden sind möglich und werden über eine Spendenquittung bescheinigt.

 

 

§ 10

Vergünstigungen

 

Mitgliedern des Vereins wird bei Musikschulveranstaltungen eine Eintrittsermäßigung von 50 % gewährt.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Musikschule zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

1.      Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 26.11.1992 beschlossen

worden und wurde am 20.03.2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen und am 12.12.2016 notariell geändert.

 

2.      Sie tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Schönebeck, den 26.11.1992 (Datum der Gründungsversammlung)

Schönebeck, den 12.12.2016 (Datum der notariellen Änderung)